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Näherbaurecht

Betreffend der Errichtung eines Näherbaurechtes sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Ein Näherbaurecht ist nötig, wenn ein Gebäude oder Anlageteile den Grenzabstand, welcher für die entsprechende Bauzone gilt, unterschreitet.
  2. Ein Näherbaurecht kann nur zwischen 2 Parzellen vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung kann nicht gegen öffentliche Strassen und Wege abgeschlossen werden.
  3. Eine Vereinbarung betreffend Näherbaurecht kann nur im Zusammenhang mit einem Baugesuch eingereicht werden. Es wird zusammen mit der Baubewilligung dem Grundbuchamt zum Eintrag übergeben.
  4. Das Näherbaurecht ist durch die Bauherrschaft zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen bei der Abteilung Bau und Umwelt einzureichen.
  5. Der Besitzer einer Nachbarliegenschaft kann durch die Bauherrschaft nicht gezwungen werden, eine Vereinbarung zu unterzeichnen.
  6. Ein Näherbaurecht gilt immer nur auf die Baute, welche mit der Vereinbarung bewilligt wurde. Das Näherbaurecht kann nicht auf Gegenseitigkeit abgeschlossen werden.
  7. Werden Vorschriften des Baureglements oder der Feuerschutzvorschriften verletzt, so ist es möglich, dass ein Bauvorhaben trotz Vorliegen eines Näherbaurechtes nicht bewilligt werden kann oder entsprechend abgeändert werden muss.

Vereinbarung Herabsetzung Grenzabstand