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Einbürgerungen

1. Ordentliche Einbürgerung

Das Gesuch um Erwerb des Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn die Wohnsitzfristen und die Integrationskriterien erfüllt sind.

Wohnsitzfristen

  • 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches
  • Mindestaufenthaltsdauer im Kanton von 5 Jahren Reduktion für eingetragene Partner von CH-Bürger/innen auf 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz
  • Doppelte Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr (mind. 6 Jahre Aufenthalt)
  • Mindestaufenthalt in der Gemeinde Eschlikon von 3 Jahren
  • Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen abschliessend geprüft haben.
  • Der Kanton Thurgau verlangt eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren im Kanton und 3 Jahren (ununterbrochen) in der Wohngemeinde (Art. 2 ff KBüG).

Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen vom Bund (§ 6, Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht)

  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Vertraut sein mit den schweizerischen Verhältnissen
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
  • Die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen
  • Die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • Die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird
  • Kein Bezug von Sozialhilfe 5 Jahre vor der Gesuchseinreichung
  • Berücksichtigung persönlicher Umstände (z.B. Behinderung oder Krankheit)

Geforderte Deutschkenntnisse

Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen.
Die Deutschkenntnisse gelten als offenkundig, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

  • Deutsch als Muttersprache spricht oder schreibt;
  • während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat;
  • eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder
  • über einen Sprachnachweis verfügt, der die gemäss kantonalem Recht geforderten Deutschkenntnisse bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

Verfahrensablauf / Vorgehen

  • Das Formular "Gesuch um ordentliche Einbürgerung" ist bei der Gemeindekanzlei Eschlikon persönlich abzuholen.
  • Das vollständig ausgefüllte und mit den geforderten Unterlagen ergänzte Formular ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld, einzureichen.
  • Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, wer nach Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das des Kantons erhalten hat.

Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfolgt durch die Gemeindeversammlung. Der Gemeinderat prüft die Einbürgerungsgesuche mittels Einbürgerungstest und einem persönlichen Gespräch und entscheidet anschliessend darüber, ob das Einbürgerungsgesuch zur Genehmigung der Gemeindeversammlung vorgelegt wird.

Gebühren

Wer Kosten Zusammensetzung der Kosten
Jugendliche Bewerber,
bis zum vollendeten 18. Altersjahr
CHF 1'050.00 Eschlikon: CHF 600.00, Kanton CHF 400.00, Bund CHF 50.00
Erwachsener Bewerber, Einzelperson CHF 2'100.00 Eschlikon: CHF 1'200.00, Kanton CHF 800.00, Bund CHF 100.00
Ehepaar CHF 3'550.00 Eschlikon: CHF 1'800.00, Kanton CHF 1'600, Bund CHF 150.00

2. Erleichterte Einbürgerung

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Wohnsitzfristen

  • Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
  • Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Eignungsvoraussetzungen
Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss:

  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
  • die schweizerische Rechtsordnung beachten
  • darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen.

Das Gesuchsformular für die Einbürgerung im erleichterten Verfahren kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

3. Erleichterte Einbürgerung der dritten Generation

Rechtliche Grundlagen:

  • Artikel 38 Absatz 3 der Bundesverfassung
  • Artikel 24 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG)

Voraussetzungen

  • Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
  • Personen, die am 15.2.2018 das 35. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können während fünf Jahren ein Gesuch stellen.
  • Sie müssen in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben und eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
  • Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben.
  • Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

Das Gesuchsformular für die Einbürgerung der dritten Generationen kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.