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Gastgewerbe / Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Gesuche für Bewilligungen zur Führung eines Gastgewerbebetriebes oder für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken sind mindestens zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung an die Gemeindekanzlei einzureichen. Für die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden. Die Bewilligung für das Führend des Gastbetriebes wird erteilt, wenn die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Bewilligung
Als Gastgewerbliche Tätigkeiten gemäss Gastgewerbe- und Alkoholhandelsgesetz des Kantons Thurgau (GastG) gelten, sofern sie entgeltlich und gewerbemässig ausgeführt werden:

  1. Beherbergung von Gästen
  2. Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle
  3. Überlassen von Räumen oder von Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt
  4. Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, wer solche betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weisen gegen Entgelt abgibt, ohne dass sie zum Genuss an Ort und Stelle bestimmt sind

Gesuch
Dem Gesuch beizulegen sind:

  1. Handlungsfähigkeitszeugnis
  2. Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  3. Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA
  4. Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  5. Kauf-, Miet- oder Pachvertrag
  6. Arbeits- oder Gerantenvertrag
  7. Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 GastG oder Nachweis über die Gleichwertigkeit von Prüfungsausweisen gemäss § 10 Abs. 3 GastG
  8. baurechtliche Bewilligung, sofern notwendig

Einmalige Anlässe
Einmalige Anlässe nach § 2 Abs. 1 Ziff 7 GastG sind der Gemeindekanzlei ebenfalls unter Einhaltung der zweimonatigen Frist zu melden und bedingen einer Genehmigung. 

Formulare

Gastgewerbe- und Alkoholgesetz TG (GastG)
Gastgewerbe- und Alkoholhandelsverordnung TG (GastV)